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Meldepflichtige Krankheiten

Nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes gibt es meldepflichtige Krankheiten.

Meldepflichtige Krankheiten sind:

Personen, die an Cholera, Diphtherie, EHEC, virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, ansteckende Borkenflechte, Keuchhusten, ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektion, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, Krätze, Läuse, Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen, Shigellose, Typhus abdominalis, Virushepatitis A oder E, Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die verlaust sind, dürfen dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienende Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Diese müssen umgehend im Sekretariat gemeldet werden. Ein ärztliches Attest ist je nach Krankheit und erfolgreicher Behandlung vorzulegen.

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